Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kostenersatz
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit als Mitglied der Expertengruppe sowie als Mitglied von „task-force“-Gruppen gemäß § 5 ist ehrenamtlich.Die Tätigkeit als Mitglied der Expertengruppe sowie als Mitglied von „task-force“-Gruppen gemäß Paragraph 5, ist ehrenamtlich.
(2)Absatz 2,Den Mitgliedern, den Ersatzmitgliedern – wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung teilnehmen – sowie beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung aufgewendeten Kosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Ebenso den Mitgliedern der „task-force“-Gruppen in Ausübung ihrer Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40054730