Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 92/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
Lehrer und Forscher
Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat hauptsächlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder Bildungseinrichtung oder einem von der Regierung dieses Staates anerkannten Forschungsinstitut zu lehren, zu unterrichten oder zu forschen und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft im erstgenannten Vertragsstaat hinsichtlich der Einkünfte für diese Lehr-, Unterrichts- oder Forschungstätigkeit von der Steuer ausgenommen.
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Unterrichtstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40054780