Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 92/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN
Ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor seiner Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Staat hinsichtlich folgender für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Zahlungen oder dafür bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen:
Zahlungen, die aus Quellen außerhalb dieses Vertragsstaates stammen; und
Zuschüsse, Stipendien oder Preise, die er von der Regierung oder einer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen oder einer nicht auf Gewinn gerichteten Organisation erhält; und
Einkünfte, die er für eine Beschäftigung erhält, die er in diesem Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40054781