Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Haftung
1.Ziffer eins Keine Partei oder assoziiertes Mitglied ist dazu verhalten, eine über den Beitrag, zu dessen Leistung sie oder es sich verpflichtet hat, hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.
2.Ziffer 2 Die Parteien sind weder einzeln noch gemeinsam für die Schulden, Verbindlichkeiten oder anderen Verpflichtungen des Instituts verantwortlich; eine Erklärung dieses Inhalts wird in jedes vom Institut nach Art. VIII abgeschlossene Abkommen aufgenommen.Die Parteien sind weder einzeln noch gemeinsam für die Schulden, Verbindlichkeiten oder anderen Verpflichtungen des Instituts verantwortlich; eine Erklärung dieses Inhalts wird in jedes vom Institut nach Artikel römisch acht, abgeschlossene Abkommen aufgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40054820