Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 95/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 95/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 95/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL römisch neun

Finanzen und Berichte

Ziffer eins Die Ressourcen des Instituts umfassen:

  1. Absatz a,
    freiwillige Beiträge jeder Partei;
  2. Absatz b,
    Beiträge der Republik Österreich;
  3. Absatz c,
    Beiträge aus anderen Quellen und
  4. Absatz d,
    Erträgnisse aus diesen Beiträgen oder andere Einkünfte.

Ziffer 2 Das Geschäftsjahr des Instituts ist das Kalenderjahr.

Ziffer 3 Der/die Direktor/in bereitet jedes Jahr das jährliche Arbeitsprogramm und Budget zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung vor.

Ziffer 4 Der/die Direktor/in erstellt jährlich zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung einen Bericht, der den geprüften Rechnungsabschluss des Instituts sowie den Tätigkeitsbericht enthält. Die Rechnungsprüfung wird von einem vom Rat bestimmten unabhängigen externen Rechnungsprüfer durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20003518

Dokumentnummer

NOR40054819