Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL IXARTIKEL römisch neun
Finanzen und Berichte
1.Ziffer eins Die Ressourcen des Instituts umfassen:
freiwillige Beiträge jeder Partei;
Beiträge der Republik Österreich;
Beiträge aus anderen Quellen und
Erträgnisse aus diesen Beiträgen oder andere Einkünfte.
2.Ziffer 2 Das Geschäftsjahr des Instituts ist das Kalenderjahr.
3.Ziffer 3 Der/die Direktor/in bereitet jedes Jahr das jährliche Arbeitsprogramm und Budget zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung vor.
4.Ziffer 4 Der/die Direktor/in erstellt jährlich zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung einen Bericht, der den geprüften Rechnungsabschluss des Instituts sowie den Tätigkeitsbericht enthält. Die Rechnungsprüfung wird von einem vom Rat bestimmten unabhängigen externen Rechnungsprüfer durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40054819