Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 95/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 95/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 95/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL römisch vierzehn

Rücktritt

Ziffer eins Jede Partei kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach dem Erhalt dieser Mitteilung durch den Depositär wirksam.

Ziffer 2 Der Rücktritt einer Partei von diesem Übereinkommen begrenzt, reduziert oder berührt in keiner Weise den Beitrag, zu dem sie sich für das Finanzjahr, in dem sie zurücktritt, verpflichtet hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20003518

Dokumentnummer

NOR40054824