Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn
Beendigung
1.Ziffer eins Die Parteien können dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig beenden und das Institut durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Nach Zahlung aller rechtlichen Verpflichtungen wird über verbleibende Guthaben des Instituts gemäß einer Entscheidung des Rates verfügt.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens bleiben nach seiner Beendigung in jenem Ausmaß weiter aufrecht, als zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Guthaben und Bankkonten erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40054825