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Art. 16

Fassungen
ab 01.05.2003 — BGBl. III Nr. 95/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.05.2003 BGBl. III Nr. 95/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2003BGBl. III Nr. 95/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

ARTIKEL römisch sechzehn

Beitritt

Ziffer eins Dieses Übereinkommen steht der Republik Österreich zum Beitritt offen. Mit dem Beitritt wird die Republik Österreich Partei als Primärmitglied.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen, die der Rat bestimmen kann, zur Unterzeichnung offen. Eine beitretende Organisation wird Partei als Primärmitglied oder als beitragendes Mitglied entsprechend dem Ersuchen der Partei und dem Beschluss des Rats.

Ziffer 3 Der Beitritt der Republik Österreich wird mit dem Datum des In-Kraft-Tretens der ersten Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute wirksam, nicht jedoch vor dem 1. Mai 2003.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig befugten, dieses Übereinkommen an den unten genannten Daten unterzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20003518

Dokumentnummer

NOR40054826