Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
Assoziierte Mitglieder
1.Ziffer eins Der Rat kann größere Unterstützer des Instituts für eine von ihm festzulegende Dauer zu assoziierten Mitgliedern ernennen.
2.Ziffer 2 Der Rat kann assoziierte Mitglieder zur Teilnahme an bestimmten Tagungsordnungspunkten seiner Tagungen einladen. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3.Ziffer 3 Das Institut stellt den assoziierten Mitgliedern Kopien seines Arbeitsprogramms, des Jahresbudgets und des in Art. IX Abs. 4 erwähnten Jahresberichts zur Verfügung.Das Institut stellt den assoziierten Mitgliedern Kopien seines Arbeitsprogramms, des Jahresbudgets und des in Artikel römisch neun, Absatz 4, erwähnten Jahresberichts zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40054816