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Art. 5

Fassungen
ab 11.07.2004 — BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute11.07.2004 BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.07.2004BGBl. III Nr. 96/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 5

ENTEIGNUNG UND ENTSCHÄDIGUNG

  1. Absatz eins,
    Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen von der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, konfisziert, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung, im Folgenden „Enteignung“ genannt, unterzogen werden, es sei denn, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung erfolgen.
  2. Absatz 2,
    Die Entschädigung wird umgehend geleistet und ist effektiv und angemessen. Der Entschädigungsbetrag hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Durchführung der Nationalisierung, Konfiskation oder Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, zu entsprechen.
  3. Absatz 3,
    Die Entschädigung wird in einer frei konvertierbaren Währung zu dem unmittelbar vor der Durchführung der oder Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, am Markt geltenden Wechselkurs berechnet.
  4. Absatz 4,
    Die die Enteignung oder Nationalisierung vornehmende Vertragspartei ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung ohne ungebührliche Verzögerung zu leisten. Kommt es zu einer ungebührlichen Verzögerung, trägt die die Enteignung vornehmende Vertragspartei die aufgrund der verzögerten Zahlung entstandenen Kosten vom Fälligkeitstag bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung gemäß den internationalen Bankgepflogenheiten.
  5. Absatz 5,
    Der Investor, dessen Investitionen enteignet werden, hat das Recht, den Fall und die Bewertung seiner Investitionen in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003519

Dokumentnummer

NOR40054831