Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 6
BEHANDLUNG BEI SCHADEN ODER VERLUSTEN
Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Notstands oder ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren durch die andere Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung in Hinblick auf Schäden oder Verluste als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt.
Unbeschadet Absatz 1 erhält ein Investor einer Vertragspartei, der durch in diesem Absatz genannte Umstände im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleidet durch:
Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine umgehende, angemessene und effektive Rückerstattung oder Entschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40054832