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Art. 6

Fassungen
ab 11.07.2004 — BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.07.2004 BGBl. III Nr. 96/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2004,

Typ

Vertrag – Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.07.2004BGBl. III Nr. 96/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 6

BEHANDLUNG BEI SCHADEN ODER VERLUSTEN

  1. Absatz eins,
    Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Notstands oder ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren durch die andere Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung in Hinblick auf Schäden oder Verluste als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt.
  2. Absatz 2,
    Unbeschadet Absatz 1 erhält ein Investor einer Vertragspartei, der durch in diesem Absatz genannte Umstände im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleidet durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei oder
    2. Litera b
      Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine umgehende, angemessene und effektive Rückerstattung oder Entschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003519

Dokumentnummer

NOR40054832