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§ 5

Fassungen
20.08.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 335/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200731.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009
§ 520.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 335/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.08.2004BGBl. II Nr. 335/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt

werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem

1.1.2005 gemacht werden vergleiche Paragraph 12,).

Text

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.

  1. Absatz 2,Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Schlagworte

Wegfläche

Gesetzesnummer

20003528

Dokumentnummer

NOR40054875