Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.2007 bis 31.07.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200731.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009
§ 820.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 335/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt

werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem

1.1.2005 gemacht werden vergleiche Paragraph 12,).

Text

3. Abschnitt
Hofkarte

Definition

Paragraph 8,

Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

  1. Ziffer eins
    der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
  2. Ziffer 2
    die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

20003528

Dokumentnummer

NOR40089916