Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
20.08.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 335/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200731.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009
§ 820.08.200430.06.2007 BGBl. II Nr. 335/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.08.2004BGBl. II Nr. 335/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt

werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem

1.1.2005 gemacht werden vergleiche Paragraph 12,).

Text

3. Abschnitt

Hofkarte

Definition

Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

  1. Ziffer eins
    der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
  2. Ziffer 2
    die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Gesetzesnummer

20003528

Dokumentnummer

NOR40054878