Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 331/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen
§ 13. Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, durch Anzeige bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene zwischen 16. September und 30. April vor der beginnenden Beantragung mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts an die nationale Reserve abtreten. Paragraph 13, Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche, die sie nicht genutzt haben oder nicht mehr nutzen wollen, durch Anzeige bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene zwischen 16. September und 30. April vor der beginnenden Beantragung mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts an die nationale Reserve abtreten.
Dokumentnummer
NOR40070174