Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Verfahren
Erstberechnung (Ermittlungsverfahren)
§ 17. (1) Die AMA hat den Betriebsinhabern im Rahmen einer ersten BerechnungParagraph 17, (1) Die AMA hat den Betriebsinhabern im Rahmen einer ersten Berechnung
den im Bezugszeitraum gewährten Referenzbetrag,
die im Bezugszeitraum erklärten Flächen, für die ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, einschließlich der Flächen, die für die Erzeugung von Stärkekartoffeln, Trockenfutter, Saatgut und Hopfen genutzt wurden und die gemäß § 3 Abs. 2 ermittelten Futterflächen (im folgenden Referenzflächen), sowiedie im Bezugszeitraum erklärten Flächen, für die ein Anspruch auf Direktzahlungen bestand, einschließlich der Flächen, die für die Erzeugung von Stärkekartoffeln, Trockenfutter, Saatgut und Hopfen genutzt wurden und die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ermittelten Futterflächen (im folgenden Referenzflächen), sowie
die auf Basis von Referenzbetrag und Referenzflächen erstmalig ermittelte Anzahl, den Wert und die Art der Zahlungsansprüche
mitzuteilen. Bei dieser Erstberechnung sind jene Referenzbeträge und Referenzflächen, für die einem anderen Betriebsinhaber im Bezugszeitraum Direktzahlungen gewährt wurden, von diesem aber gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Wege der Rechtsnachfolge gemeinsam mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Teilbetrieb) dem nunmehrigen Betriebsinhaber übertragen wurden, einzubeziehen.mitzuteilen. Bei dieser Erstberechnung sind jene Referenzbeträge und Referenzflächen, für die einem anderen Betriebsinhaber im Bezugszeitraum Direktzahlungen gewährt wurden, von diesem aber gemäß Artikel 33, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, im Wege der Rechtsnachfolge gemeinsam mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Teilbetrieb) dem nunmehrigen Betriebsinhaber übertragen wurden, einzubeziehen.
(2)Absatz 2,Die Betriebsinhaber können nach Erhalt der Erstberechnung bis 30. November 2004 - spätestens aber innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt, wenn die Erstberechnung nach dem 16. November 2004 zugegangen ist - bei Vorliegen der jeweils zutreffenden Voraussetzungen unter Verwendung von von der AMA aufgelegten Vordrucken
das Vorliegen eines Härtefalls (§ 4),das Vorliegen eines Härtefalls (Paragraph 4,),
das Vorliegen eines Sonderfalls (§§ 5 bis 9) oderdas Vorliegen eines Sonderfalls (Paragraphen 5 bis 9) oder
eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit einem Kauf, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen (§ 10)eine Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen gemeinsam mit einem Kauf, einer Pacht oder einer sonstigen Übertragung von Flächen (Paragraph 10,)
anmelden oder sonstige Einwände hinsichtlich der Berechnung vorbringen.
(3)Absatz 3,Die Vorbringen gemäß Abs. 2 sind im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 zu beurteilen.Die Vorbringen gemäß Absatz 2, sind im Rahmen der vorläufigen Begründung der Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu beurteilen.
Dokumentnummer
NOR40054899