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§ 20c

Fassungen
15.04.2006 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20c15.04.200630.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 c

Inkrafttretensdatum

15.04.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Einbeziehung Zucker

Paragraph 20 c, (1) Die im Anbaujahr 2006 bzw. im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, im Anbaujahr 2005 dem Betriebsinhaber zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen sind anhand der zwischen Betriebsinhaber und Zuckerunternehmen abgeschlossenen Lieferverträge zu ermitteln.

  1. Absatz 2,Zur Bestätigung der zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen hat das österreichische Zuckerunternehmen oder in dessen Auftrag die Vereinigung der österreichischen Rübenbauernorganisationen (im Folgenden: Rübenbauernbund) unter Angabe von Name und Anschrift des Betriebsinhabers samt Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Daten der AMA zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Betriebsinhaber dem Zuckerunternehmen bzw. dem Rübenbauernbund zu übermitteln, soweit es zur Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 3, eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch das Zuckerunternehmen bzw. den Rübenbauernbund an Dritte ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Soweit Betriebsinhaber mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat im Anbaujahr 2005 Lieferverträge abgeschlossen haben, sind die im Anbaujahr 2005 den Betriebsinhabern zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen durch die örtlich zuständige Landes-Landwirtschaftskammer zu bestätigen. Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2, sowie Artikel 42, Absatz eins und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, hat gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2006 zu erfolgen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40077188