Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Inkrafttretensdatum
13.10.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Investitionen im Rahmen des Tabakanbaus
§ 7a. (1) Betriebsinhabern, die in den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Bezugszeitraum ihre Produktionsquote für Tabak erhöht und eine um mindestens 3 000 Euro höhere Tabakprämie erhalten haben, sind die bestehenden Zahlungsansprüche zu erhöhen oder neue Zahlungsansprüche zuzuweisen.Paragraph 7 a, (1) Betriebsinhabern, die in den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Bezugszeitraum ihre Produktionsquote für Tabak erhöht und eine um mindestens 3 000 Euro höhere Tabakprämie erhalten haben, sind die bestehenden Zahlungsansprüche zu erhöhen oder neue Zahlungsansprüche zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Referenzbetrag Tabak berechnet sich in den in Abs. 1 genannten Fällen auf Basis der Tabakprämie, die im Durchschnitt der Jahre 2003 und 2004 oder, sofern die Tabakprämie des Jahres 2004 höher ist, im Jahr 2004 gewährt wurde.Der Referenzbetrag Tabak berechnet sich in den in Absatz eins, genannten Fällen auf Basis der Tabakprämie, die im Durchschnitt der Jahre 2003 und 2004 oder, sofern die Tabakprämie des Jahres 2004 höher ist, im Jahr 2004 gewährt wurde.
(3)Absatz 3,Sofern zusätzlich zu der in Abs. 1 festgelegten Erhöhung der Produktionsquote sowie der Tabakprämie eine Investition in Flächen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 und 3 nachgewiesen wird, sind im Ausmaß der neuen Flächen Zahlungsansprüche neu zuzuweisen. In den übrigen Fällen sind die gemäß Art. 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelten Zahlungsansprüche zu erhöhen.Sofern zusätzlich zu der in Absatz eins, festgelegten Erhöhung der Produktionsquote sowie der Tabakprämie eine Investition in Flächen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nachgewiesen wird, sind im Ausmaß der neuen Flächen Zahlungsansprüche neu zuzuweisen. In den übrigen Fällen sind die gemäß Artikel 48 d, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, ermittelten Zahlungsansprüche zu erhöhen.
(4)Absatz 4,Die Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen hat nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve im Rahmen der Obergrenze für Tabak zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40070166