Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
13.10.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Investitionen
§ 7. (1) Betriebsinhabern, dieParagraph 7, (1) Betriebsinhabern, die
durch Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung,
durch Kauf von beihilfefähigen Flächen oder
durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag von beihilfefähigen Flächen oder von Wirtschaftsgebäuden
die Produktionskapazitäten des Betriebs und damit die Direktzahlungen erhöht haben, sind Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des Referenzbetrags gemäß § 5 Abs. 3 neu zuzuweisen oder zu erhöhen.die Produktionskapazitäten des Betriebs und damit die Direktzahlungen erhöht haben, sind Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des Referenzbetrags gemäß Paragraph 5, Absatz 3, neu zuzuweisen oder zu erhöhen.
(2)Absatz 2,Investitionen gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn die Erhöhung der Direktzahlungen das Mindestmaß nach Abs. 3 erreicht undInvestitionen gemäß Absatz eins, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Erhöhung der Direktzahlungen das Mindestmaß nach Absatz 3, erreicht und
der Umbau oder die Erweiterung spätestens am 15. Mai 2004 auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde,
hinsichtlich des Flächenzukaufs spätestens am 15. Mai 2004 der Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Antrag an die Grundverkehrskommission zur Genehmigung des Flächenkaufs eingebracht und in der Folge bewilligt wurde,
hinsichtlich der Pacht von Flächen oder Wirtschaftsgebäuden der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen und spätestens am 15. Mai 2004 der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet und vergebührt wurde.
(3)Absatz 3,Die Erhöhung der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 hat bezogen auf den Referenzbetrag im FallDie Erhöhung der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 hat bezogen auf den Referenzbetrag im Fall
des Abs. 1 Z 1 mindestens 10% und 1 000 Euro,des Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 10% und 1 000 Euro,
des Abs. 1 Z 2 bei einem Zukauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen 500 Euro unddes Absatz eins, Ziffer 2, bei einem Zukauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen 500 Euro und
des Abs. 1 Z 3 bei einer Pachtung von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen 1 000 Euro zu betragen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß § 10 Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.des Absatz eins, Ziffer 3, bei einer Pachtung von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen 1 000 Euro zu betragen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß Paragraph 10, Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
Dokumentnummer
NOR40070165