Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.08.2004 bis 12.10.2005 — BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 713.10.200530.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 727.08.200412.10.2005 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.08.2004BGBl. II Nr. 336/2004

Außerkrafttretensdatum

12.10.2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Investitionen

Paragraph 7, (1) Betriebsinhabern, die

  1. Ziffer eins
    durch Investitionen in den Umbau oder die Erweiterung der Produktionsgebäude für die Tierhaltung,
  2. Ziffer 2
    durch Kauf von beihilfefähigen Flächen oder
  3. Ziffer 3
    durch mindestens sechsjährigen Pachtvertrag von beihilfefähigen Flächen
die Produktionskapazitäten des Betriebs und damit die Direktzahlungen erhöht haben, sind Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des Referenzbetrags gemäß Paragraph 5, Absatz 3, neu zuzuweisen oder zu erhöhen.
  1. Absatz 2,Investitionen gemäß Absatz eins, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Erhöhung der Direktzahlungen das Mindestmaß nach Absatz 3, erreicht und
    1. Ziffer eins
      der Umbau oder die Erweiterung spätestens am 15. Mai 2004 auf Basis vorliegender Pläne begonnen wurde,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Flächenzukaufs spätestens am 15. Mai 2004 der Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Antrag an die Grundverkehrskommission zur Genehmigung des Flächenkaufs eingebracht und in der Folge bewilligt wurde,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Flächenpacht der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen und spätestens am 15. Mai 2004 der Sozialversicherung der Bauern gemeldet und vergebührt wurde.
  2. Absatz 3,Die Erhöhung der Direktzahlungen für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in den Jahren 2003 und 2004 oder, sofern die Direktzahlungen des Jahres 2004 höher sind, im Jahr 2004 hat bezogen auf den Referenzbetrag im Fall
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 10% und 1 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 2, bei einem Zukauf von mindestens zwei ha beihilfefähigen Flächen 500 Euro und
    3. Ziffer 3
      des Absatz eins, Ziffer 3, bei einer Pachtung von mindestens vier ha beihilfefähigen Flächen 1 000 Euro zu betragen. Flächen, für die im Rahmen der Vorabübertragung gemäß Paragraph 10, Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40054889