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§ 7a

Fassungen
13.10.2005 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a13.10.200530.06.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

13.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Investitionen im Rahmen des Tabakanbaus

Paragraph 7 a, (1) Betriebsinhabern, die in den Jahren 2003 und 2004 gegenüber dem Bezugszeitraum ihre Produktionsquote für Tabak erhöht und eine um mindestens 3 000 Euro höhere Tabakprämie erhalten haben, sind die bestehenden Zahlungsansprüche zu erhöhen oder neue Zahlungsansprüche zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Der Referenzbetrag Tabak berechnet sich in den in Absatz eins, genannten Fällen auf Basis der Tabakprämie, die im Durchschnitt der Jahre 2003 und 2004 oder, sofern die Tabakprämie des Jahres 2004 höher ist, im Jahr 2004 gewährt wurde.
  2. Absatz 3,Sofern zusätzlich zu der in Absatz eins, festgelegten Erhöhung der Produktionsquote sowie der Tabakprämie eine Investition in Flächen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nachgewiesen wird, sind im Ausmaß der neuen Flächen Zahlungsansprüche neu zuzuweisen. In den übrigen Fällen sind die gemäß Artikel 48 d, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, ermittelten Zahlungsansprüche zu erhöhen.
  3. Absatz 4,Die Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen hat nach Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln in der nationalen Reserve im Rahmen der Obergrenze für Tabak zu erfolgen.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40070166