Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.11.2010 bis 12.06.2017 — BGBl. II Nr. 344/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.11.201012.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 344/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017
§ 501.09.200414.11.2010 BGBl. II Nr. 342/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.11.2010BGBl. II Nr. 344/2010

Außerkrafttretensdatum

12.06.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer modulartig aufgebauten theoretischen Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      einer praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,In der theoretischen Ausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:
    1. Ziffer eins
      juristische Module,
    2. Ziffer 2
      ökonomische und organisatorische Module,
    3. Ziffer 3
      Module für persönliche Kompetenz und
    4. Ziffer 4
      verwendungsspezifische Module.
  3. Absatz 2 a,Die Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst besteht aus
    1. Ziffer eins
      juristischen Modulen,
    2. Ziffer 2
      ökonomischen und organisatorischen Modulen,
    3. Ziffer 3
      verwendungsspezifischen Modulen.
  4. Absatz 3,Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtseinheiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Anzahl der Unterrichtseinheiten beträgt für:

A1/v1     (Rechtskundiger Dienst)

min. 240 UE

max. 320 UE

A1/v1     (polizeiärztlicher Dienst)

132 UE

 

A1/v1     (sonstige wissenschaftliche Verwendung)

min. 220 UE

max. 320 UE

A2/v2     

min. 210 UE

max. 280 UE

A3/v3     

min. 154 UE

max. 220 UE

A4/v4,   A5

min. 126 UE

max. 190 UE

  1. Ziffer 2
    Die Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) sowie A2/v2 haben zusätzlich eine verwendungsspezifische Ausbildung von min. 30 UE zu absolvieren.
  1. Absatz 4,Neben der theoretischen Ausbildung kann vor Abschluss der Grundausbildung eine praktische Verwendung in der Dauer von wenigstens sechs Monaten erfolgen, die auch in Form einer Jobrotation festgelegt werden kann. Sofern diese Verwendung im Ausbildungsplan vorgesehen ist, haben die Teilnehmer diesen Dienst in zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen ihrer jeweiligen Dienstbehörde zu versehen. Diese Verwendungen sind von der Dienstbehörde zu beschreiben und schriftlich zu bestätigen. Für Angehörige des polizeiärztlichen Dienstes findet eine praktische Verwendung im Rahmen der Grundausbildung nicht statt.
  2. Absatz 5,Für die Ausbildungsmodule sind pädagogisch und fachlich qualifizierte Vortragende heranzuziehen.
  3. Absatz 6,Die Bestellung der Vortragenden erfolgt durch die SIAK.
  4. Absatz 7,Die Koordinierung der Vortragenden und die notwendige inhaltliche Abstimmung und Vernetzung ist von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

10.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40122494