Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.2004 bis 14.11.2010 — BGBl. II Nr. 342/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.11.201012.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 344/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017
§ 501.09.200414.11.2010 BGBl. II Nr. 342/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 342/2004

Außerkrafttretensdatum

14.11.2010danach: BGBl. II Nr. 344/2010

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer modulartig aufgebauten theoretischen Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      einer praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,In der theoretischen Ausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:
    1. Ziffer eins
      juristische Module,
    2. Ziffer 2
      ökonomische und organisatorische Module,
    3. Ziffer 3
      IT-Module,
    4. Ziffer 4
      Module für persönliche Kompetenz und
    5. Ziffer 5
      verwendungsspezifische Module.
  3. Absatz 3,Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtseinheiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Anzahl der Unterrichtseinheiten beträgt für:

A1/v1 (Rechtskundiger Dienst)        min. 240 UE      max. 320 UE

A1/v1 (sonstige wissenschaftliche

      Verwendung)                    min. 220 UE      max. 320 UE

A2/v2                                min. 210 UE      max. 280 UE

A3/v3                                min. 154 UE      max. 220 UE

A4/v4, A5                            min. 126 UE      max. 190 UE

  1. Ziffer 2
    Die Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) sowie A2/v2 haben zusätzlich eine verwendungsspezifische Ausbildung von min. 30 UE zu absolvieren.
  1. Absatz 4,Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor Abschluss der Grundausbildung eine praktische Verwendung in der Dauer von wenigstens zwei Monaten zu erfolgen, die auch in Form einer Jobrotation festgelegt werden kann. Die Jobrotation bedeutet, dass von der Gesamtdauer der praktischen Verwendung ein Teil an einem anderen als dem Stammarbeitsplatz verrichtet wird. Näheres wird im Ausbildungsplan festgelegt.
  2. Absatz 5,Für die Ausbildungsmodule sind pädagogisch und fachlich qualifizierte Vortragende heranzuziehen.
  3. Absatz 6,Die Bestellung der Vortragenden erfolgt durch die SIAK.
  4. Absatz 7,Die Koordinierung der Vortragenden und die notwendige inhaltliche Abstimmung und Vernetzung ist von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40055033