Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
einer modulartig aufgebauten theoretischen Ausbildung sowie
einer praktischen Verwendung.
(2)Absatz 2,In der theoretischen Ausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:
ökonomische und organisatorische Module,
Module für persönliche Kompetenz und
verwendungsspezifische Module.
(3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtseinheiten zu umfassen:
Die Anzahl der Unterrichtseinheiten beträgt für:
A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) min. 240 UE max. 320 UE
A1/v1 (sonstige wissenschaftliche
Verwendung) min. 220 UE max. 320 UE
A2/v2 min. 210 UE max. 280 UE
A3/v3 min. 154 UE max. 220 UE
A4/v4, A5 min. 126 UE max. 190 UE
Die Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) sowie A2/v2 haben zusätzlich eine verwendungsspezifische Ausbildung von min. 30 UE zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor Abschluss der Grundausbildung eine praktische Verwendung in der Dauer von wenigstens zwei Monaten zu erfolgen, die auch in Form einer Jobrotation festgelegt werden kann. Die Jobrotation bedeutet, dass von der Gesamtdauer der praktischen Verwendung ein Teil an einem anderen als dem Stammarbeitsplatz verrichtet wird. Näheres wird im Ausbildungsplan festgelegt.
(5)Absatz 5,Für die Ausbildungsmodule sind pädagogisch und fachlich qualifizierte Vortragende heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Die Bestellung der Vortragenden erfolgt durch die SIAK.
(7)Absatz 7,Die Koordinierung der Vortragenden und die notwendige inhaltliche Abstimmung und Vernetzung ist von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010
Dokumentnummer
NOR40055033