Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 342/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
einer modulartig aufgebauten theoretischen Ausbildung sowie
einer praktischen Verwendung.
(2)Absatz 2,In der theoretischen Ausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:
ökonomische und organisatorische Module,
Module für persönliche Kompetenz und
verwendungsspezifische Module.
(2a)Absatz 2 a,Die Grundausbildung für den polizeiärztlichen Dienst besteht aus
ökonomischen und organisatorischen Modulen,
verwendungsspezifischen Modulen.
(3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtseinheiten zu umfassen:
Die Anzahl der Unterrichtseinheiten beträgt für:
A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) | min. 240 UE | max. 320 UE |
A1/v1 (polizeiärztlicher Dienst) | 132 UE | |
A1/v1 (sonstige wissenschaftliche Verwendung) | min. 220 UE | max. 320 UE |
A2/v2 | min. 210 UE | max. 280 UE |
A3/v3 | min. 154 UE | max. 220 UE |
A4/v4, A5 | min. 126 UE | max. 190 UE |
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Die Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 (Rechtskundiger Dienst) sowie A2/v2 haben zusätzlich eine verwendungsspezifische Ausbildung von min. 30 UE zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Neben der theoretischen Ausbildung kann vor Abschluss der Grundausbildung eine praktische Verwendung in der Dauer von wenigstens sechs Monaten erfolgen, die auch in Form einer Jobrotation festgelegt werden kann. Sofern diese Verwendung im Ausbildungsplan vorgesehen ist, haben die Teilnehmer diesen Dienst in zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen ihrer jeweiligen Dienstbehörde zu versehen. Diese Verwendungen sind von der Dienstbehörde zu beschreiben und schriftlich zu bestätigen. Für Angehörige des polizeiärztlichen Dienstes findet eine praktische Verwendung im Rahmen der Grundausbildung nicht statt.
(5)Absatz 5,Für die Ausbildungsmodule sind pädagogisch und fachlich qualifizierte Vortragende heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Die Bestellung der Vortragenden erfolgt durch die SIAK.
(7)Absatz 7,Die Koordinierung der Vortragenden und die notwendige inhaltliche Abstimmung und Vernetzung ist von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Dokumentnummer
NOR40122494