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Art. 3

Fassungen
ab 20.08.1958 — BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute20.08.1958 BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch neun

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.08.1958BGBl. Nr. 203/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 3

  1. Ziffer eins
    Alle Mitglieder des Schiedsgerichtshofes müssen die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter in ihrem Staate erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen oder sonstige Sachverständige von anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiete des internationalen Rechts sein.
  2. Ziffer 2
    Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes dürfen von keiner Regierung Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, die mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten unvereinbar ist, noch an der Entscheidung eines Falles mitwirken, mit dem sie vorher in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt waren oder an dem sie ein unmittelbares Interesse haben.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf sind die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihrer Amtspflichten vorgenommen haben. Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, in dem gleichen Ausmaße befreit wie die Richter, die bei deutschen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
    2. Litera b
      Die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, genießen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Vorrechte und Befreiungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003557

Dokumentnummer

NOR40055421

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A3/NOR40055421