Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IXAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch neun
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
ARTIKEL 4
Der Schiedsgerichtshof verhandelt und entscheidet die bei ihm anhängigen Sachen in Plenarsitzungen. An den Plenarsitzungen nehmen grundsätzlich alle ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes sowie die zusätzlichen Mitglieder teil, die für den einzelnen Streitfall oder für die dem Schiedsgerichtshof vorgelegte Angelegenheit ernannt sind; der Präsident und der Vizepräsident dürfen jedoch nicht gleichzeitig an der Sitzung teilnehmen. Der Schiedsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
In Plenarsitzungen wirken mit:
der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident;
eine gleiche Anzahl von ständigen Mitgliedern, die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ernannt sind, und von ständigen Mitgliedern, die von anderen Parteien des Abkommens ernannt sind;
die zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten zusätzlichen Mitglieder.
In Abwesenheit des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Befugnisse und Pflichten wahr.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR40055422