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Art. 7

Fassungen
ab 20.08.1958 — BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute20.08.1958 BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch neun

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.08.1958BGBl. Nr. 203/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 7

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Die amtlichen Sprachen des Schiedsgerichtshofes sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Präsident kann jedoch mit Zustimmung der Parteien des Verfahrens anordnen, daß im Einzelfalle in einem Verfahren nur eine oder zwei der genannten Sprachen gebraucht werden sollen.
    2. Litera b
      Die Entscheidungen des Schiedsgerichtshofes ergehen in allen drei Sprachen.
  2. Ziffer 2
    Die Regierungen werden in ihrer Eigenschaft als Parteien eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof durch Beauftragte vertreten, denen Rechtsanwälte zur Seite stehen können.
  3. Ziffer 3
    Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Von der mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der Parteien des Verfahrens abgesehen werden.
  4. Ziffer 4
    Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen werden schriftlich abgesetzt; sie enthalten eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie gegebenenfalls die Wiedergabe einer abweichenden Meinung eines Mitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003557

Dokumentnummer

NOR40055425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A7/NOR40055425