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Art. 8

Fassungen
ab 20.08.1958 — BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.08.1958 BGBl. Nr. 203/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch neun

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.08.1958BGBl. Nr. 203/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

ARTIKEL 8

  1. Ziffer eins
    Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden aufgebracht zu einer Hälfte von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, zur anderen Hälfte zu gleichen Teilen von den anderen Regierungen, die zur Ernennung ständiger Mitglieder berechtigt sind.
  2. Ziffer 2
    Die Mittel für die Bezüge und Tagegelder der anderen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes werden von der Regierung aufgebracht, die das Mitglied ernannt hat; haben mehrere Regierungen ein Mitglied gemeinsam ernannt, so tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen.
  3. Ziffer 3
    Die zur Deckung der sonstigen Kosten des Schiedsgerichtshofes erforderlichen Mittel werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgebracht.
  4. Ziffer 4
    Die Verwaltung und Unterbringung des Schiedsgerichtshofes sowie die Einstellung und die Gehälter des Personals werden durch ein zusätzliches Verwaltungsabkommen geregelt, das zwischen den zur Ernennung der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen abgeschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20003557

Dokumentnummer

NOR40055426

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/203/A8/NOR40055426