Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1971Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 2
Am Ende jeder Sitzung wählt die Ständige Internationale Kommission unter den Delegierten des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die folgende Sitzung stattfindet, den Präsidenten für die folgende Sitzung.
Wenn die Kommission in Anwendung des Artikels I des Übereinkommens es für zweckmäßig erachtet, gewisse Forschungen oder Versuche in kontinuierlicher Weise fortzusetzen, so kann sie an dem für diese Versuche gewählten Ort als Ausschuß oder Unterausschuß zusammentreten. Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit den Delegationen über die Zusammensetzung, das Ziel und die Arbeiten der Unterausschüsse. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Sekretär, der die Berichte im Namen des Unterausschusses abfaßt.Wenn die Kommission in Anwendung des Artikels römisch eins des Übereinkommens es für zweckmäßig erachtet, gewisse Forschungen oder Versuche in kontinuierlicher Weise fortzusetzen, so kann sie an dem für diese Versuche gewählten Ort als Ausschuß oder Unterausschuß zusammentreten. Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit den Delegationen über die Zusammensetzung, das Ziel und die Arbeiten der Unterausschüsse. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Sekretär, der die Berichte im Namen des Unterausschusses abfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
NOR40055481