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Art. 2

Fassungen
ab 03.07.1971 — BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.07.1971 BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.07.1971BGBl. Nr. 269/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Am Ende jeder Sitzung wählt die Ständige Internationale Kommission unter den Delegierten des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die folgende Sitzung stattfindet, den Präsidenten für die folgende Sitzung.
  2. Ziffer 2
    Wenn die Kommission in Anwendung des Artikels römisch eins des Übereinkommens es für zweckmäßig erachtet, gewisse Forschungen oder Versuche in kontinuierlicher Weise fortzusetzen, so kann sie an dem für diese Versuche gewählten Ort als Ausschuß oder Unterausschuß zusammentreten. Der Präsident entscheidet im Einvernehmen mit den Delegationen über die Zusammensetzung, das Ziel und die Arbeiten der Unterausschüsse. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Sekretär, der die Berichte im Namen des Unterausschusses abfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015

Gesetzesnummer

20003560

Dokumentnummer

NOR40055481