Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1971Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 3
Ein Ständiges Büro, an dessen Spitze sich ein von der Regierung des Königreiches Belgien im Einvernehmen mit den Vertragsparteien bestellter Direktor befindet, wird beauftragt:
Während der Tagungen Vorsorge für das Sekretariat der Ständigen Internationalen Kommission zu treffen;
zwischen den Tagungen Vorsorge zu treffen für den Schriftverkehr, die Verwaltungs- und Archivdienste; unter dieser Bezeichnung zentralisiert das Ständige Büro Akten, Dokumente und technische Publikationen, bewahrt die Stempel der offiziell anerkannten Beschußzeichen auf, klassifiziert, übersetzt und übermittelt den Vertragsparteien Informationen jeder Art über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Apparaten für industrielle und berufliche Zwecke nicht nur der Vertragsstaaten, sondern auch aller anderen Staaten, sowie über die Modalitäten der Kontrolle und Prüfung deren Munition.
Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Belgien.
Schlagworte
Verwaltungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
NOR40055482