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Art. 3

Fassungen
ab 03.07.1971 — BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.07.1971 BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.07.1971BGBl. Nr. 269/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 3

Ein Ständiges Büro, an dessen Spitze sich ein von der Regierung des Königreiches Belgien im Einvernehmen mit den Vertragsparteien bestellter Direktor befindet, wird beauftragt:

  1. Ziffer eins
    Während der Tagungen Vorsorge für das Sekretariat der Ständigen Internationalen Kommission zu treffen;
  2. Ziffer 2
    zwischen den Tagungen Vorsorge zu treffen für den Schriftverkehr, die Verwaltungs- und Archivdienste; unter dieser Bezeichnung zentralisiert das Ständige Büro Akten, Dokumente und technische Publikationen, bewahrt die Stempel der offiziell anerkannten Beschußzeichen auf, klassifiziert, übersetzt und übermittelt den Vertragsparteien Informationen jeder Art über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Apparaten für industrielle und berufliche Zwecke nicht nur der Vertragsstaaten, sondern auch aller anderen Staaten, sowie über die Modalitäten der Kontrolle und Prüfung deren Munition.
    Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Belgien.

Schlagworte

Verwaltungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015

Gesetzesnummer

20003560

Dokumentnummer

NOR40055482