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Art. 7

Fassungen
ab 03.07.1971 — BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute03.07.1971 BGBl. Nr. 269/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

03.07.1971BGBl. Nr. 269/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission sind Gegenstand einer Abstimmung, die entweder im Laufe einer Sitzung oder auf schriftlichem Wege erfolgt.
  2. Ziffer 2
    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Delegationen und unter der Bedingung gefaßt, daß die Anzahl der Stimmen mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitgliederregierungen der Ständigen Internationalen Kommission beträgt.
    Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmenabgaben oder Zettel werden nicht als Stimmabgabe angesehen. Ergibt die Stimmenzählung Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  3. Ziffer 3
    Handelt es sich jedoch um die Anerkennung von Beschußzeichen einer Vertragspartei, so besitzt diese Vertragspartei kein Stimmrecht.
  4. Ziffer 4
    Eine Vertragspartei kann anläßlich einer Sitzung im Falle der Verhinderung Vollmacht einer anderen Vertragspartei im Rahmen der Vollmachtsgrenzen für die Mandatarregierung erteilen.
  5. Ziffer 5
    Im Falle einer schriftlichen Abstimmung ist den Delegationen eine Beantwortungsfrist von 6 Monaten zu setzen, die ihnen in Form einer Sendung mit Empfangsbestätigung vom Direktor des Ständigen Büros mitgeteilt wird. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über die Festsetzung der Frist. Die Nichtbeantwortung innerhalb dieser Frist wird als Stimmenthaltung angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015

Gesetzesnummer

20003560

Dokumentnummer

NOR40055486