Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen - Internationale Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1971Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 8
Die Beschlüsse treten in Kraft, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Notifikation keine Vertragspartei bei der Regierung des Königreiches Belgien Einspruch erhebt oder Vorbehalte anmeldet.
Wenn eine Vertragspartei Einspruch gegen einen Beschluß erhebt, so bleibt dieser hinsichtlich der anderen Vertragsparteien ohne Wirkung.
Für den Fall, daß eine Vertragspartei zu einem Beschluß Vorbehalte anmeldet, so tritt dieser Beschluß nur dann in Kraft, wenn die besagte Vertragspartei ihre Vorbehalte zurücknimmt. Als Datum der Zurücknahme wird das Datum des Einganges der an die Regierung des Königreiches Belgien adressierten Notifikation angesehen.
Die Regierung des Königreiches Belgien setzt die Ständige Kommission von jedem Einspruch, Vorbehalt oder jeder Vorbehaltzurücknahme in Kenntnis.
Bei Beschlüssen, die von der Kommission gemäß Artikel I Absatz 7 des Übereinkommens gefaßt werden, ist die Vertragspartei, deren Beschußzeichen nicht mehr anerkannt werden und von der amtlichen Tabelle gestrichen werden müssen, weder berechtigt Einspruch zu erheben noch Vorbehalte zu machen.Bei Beschlüssen, die von der Kommission gemäß Artikel römisch eins Absatz 7 des Übereinkommens gefaßt werden, ist die Vertragspartei, deren Beschußzeichen nicht mehr anerkannt werden und von der amtlichen Tabelle gestrichen werden müssen, weder berechtigt Einspruch zu erheben noch Vorbehalte zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
NOR40055487