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Art. 27

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 161/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 161/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warschauer Abkommen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 161/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch 27

Die Regierung der Volksrepublik Polen wird unverzüglich den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, den Regierungen aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls sowie aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder der Vereinten Nationen und der Internationalen Ziviluftfahrtorganisation anzuzeigen

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung dieses Protokolls und den Zeitpunkt Unterzeichnung;
  2. Litera b
    die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
  3. Litera c
    den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel römisch 22 Absatz eins, in Kraft tritt;
  4. Litera d
    den Empfang jeder Kündigungsanzeige und den Zeitpunkt des Empfanges;
  5. Litera e
    den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige nach Artikel römisch 25 und den Zeitpunkt des Empfangs;
  6. Litera f
    den Empfang jeder Anzeige nach Artikel römisch 26 und den Zeitpunkt des Empfangs.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, mit gehöriger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN in Den Haag, am achtundzwanzigsten September neunzehnhundertfünfundfünfzig in drei verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Abkommen abgefaßt worden ist, maßgebend.

Dieses Protokoll wird bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt, bei der es nach den Bestimmungen des Artikels römisch zwanzig zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung übermittelt den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls, aller Vertragsstaaten des Abkommens oder dieses Protokolls und aller Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder der Vereinten Nationen sowie der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20003585

Dokumentnummer

NOR40055899

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/161/A27/NOR40055899