Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 161/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 161/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warschauer Abkommen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 161/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch 26

Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig. Ein Staat kann jedoch durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Volksrepublik Polen jederzeit erklären, daß das Abkommen in der Fassung dieses Protokolls nicht anzuwenden sei auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck für seine Militärbehörden durch Luftfahrzeuge, die in diesem Staat eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung vorbehalten worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20003585

Dokumentnummer

NOR40055898

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/161/A26/NOR40055898