Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warschauer Abkommen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1971Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XXVArtikel römisch 25
(1)Absatz eins,Dieses Protokoll findet auf alle Gebiete Anwendung, für deren auswärtige Beziehungen ein Vertragsteil dieses Protokolls verantwortlich ist, mit Ausnahme der Gebiete, für die eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben worden ist.
(2)Absatz 2,Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß die Annahme dieses Protokolls sich nicht auf ein oder mehrere Gebiete bezieht, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
(3)Absatz 3,Jeder Staat kann nachträglich der Regierung der Volksrepublik Polen schriftlich anzeigen, daß er dieses Protokoll auf ein oder mehrere Gebiete anwenden wird, auf die sich seine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bezogen hat. Diese Anzeige wird am neunzigsten Tage nach ihrem Empfang durch die genannte Regierung wirksam.
(4)Absatz 4,Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es gesondert für alle oder eines der Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, nach den Bestimmungen des Artikels XXIV Abs. 1 kündigen.Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es gesondert für alle oder eines der Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist, nach den Bestimmungen des Artikels römisch 24 Absatz eins, kündigen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
NOR40055897