Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warschauer Abkommen – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1971Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel XXIVArtikel römisch 24
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsteil dieses Protokolls kann es durch schriftliche Anzeige bei der Regierung der Volksrepublik Polen kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird sechs Monate nach Empfang der Anzeige durch die Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.
(3)Absatz 3,Eine Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 durch einen Vertragsteil dieses Protokolls gilt zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
NOR40055896