Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 161/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute24.06.1971 BGBl. Nr. 161/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warschauer Abkommen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 161/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch 23

  1. Absatz eins,Nach seinem Inkrafttreten liegt dieses Protokoll für alle Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt auf.
  2. Absatz 2,Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragsteil des Abkommens ist, zu diesem Protokoll bewirkt auch den Beitritt zu dem Abkommen in der Fassung dieses Protokolls.
  3. Absatz 3,Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen vollzogen und wird am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20003585

Dokumentnummer

NOR40055895

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/161/A23/NOR40055895