Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.11.2004 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.11.200431.08.2007 BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMBWK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. II Nr. 375/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 10, (1) Die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

  1. Absatz 2,Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils über ein in der Anlage genanntes Ausbildungsfach abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als Klausurarbeit, als mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüfern oder Einzelprüferinnen abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden.
  2. Absatz 3,Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  3. Absatz 4,Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer oder von der Prüferin zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem oder der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die dem oder der zu Prüfenden gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als "bestanden", "mit Auszeichnung bestanden" oder "nicht bestanden" zu qualifizieren ist.
  4. Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des oder der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
  5. Absatz 6,Im Fall der Zuweisung zu einem Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes oder eines anderen Bundesministeriums sind die dort absolvierten Teilprüfungen einer Teilprüfung gemäß Absatz 2, gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die im Paragraph 9, genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen.
  6. Absatz 7,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

Gesetzesnummer

20003608

Dokumentnummer

NOR40056012