Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.11.2004 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.11.200431.08.2007 BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMBWK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. II Nr. 375/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 13, (1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder -prüferinnen oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.

  1. Absatz 2,Der oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  2. Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  3. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Schlagworte

Einzelprüferin

Gesetzesnummer

20003608

Dokumentnummer

NOR40056015