Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMBWK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfungskommission
§ 13. (1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder -prüferinnen oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.Paragraph 13, (1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder -prüferinnen oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.
(2)Absatz 2,Der oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
Schlagworte
Einzelprüferin
Dokumentnummer
NOR40056015