Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMBWK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsleiter oder -leiterin, Ausbildungsbeauftragte,
Ausbildungsmentor oder -mentorin, Lehrbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiter oder -leiterin sind jene Personen, die mit der Leitung des für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 1 beauftragten Organisationsbereiches für seinen oder ihren jeweiligen Geschäftsbereich betraut sind.Paragraph 3, (1) Ausbildungsleiter oder -leiterin sind jene Personen, die mit der Leitung des für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Paragraph eins, beauftragten Organisationsbereiches für seinen oder ihren jeweiligen Geschäftsbereich betraut sind.
(2)Absatz 2,Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist vom jeweils zuständigen Ausbildungsleiter oder von der jeweils zuständigen Ausbildungsleiterin (Abs. 1) ein Ausbildungsbeauftragter oder eine Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin auch die Funktion des oder der Ausbildungsbeauftragten wahrzunehmen. Für die Dienststellen, die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordnet sind, sowie für jene Beamten und Beamtinnen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die ausgegliederten Einrichtungen zugewiesen sind, sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Hiebei kann ein Ausbildungsbeauftragter oder eine Ausbildungsbeauftragte diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten übernehmen.Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist vom jeweils zuständigen Ausbildungsleiter oder von der jeweils zuständigen Ausbildungsleiterin (Absatz eins,) ein Ausbildungsbeauftragter oder eine Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin auch die Funktion des oder der Ausbildungsbeauftragten wahrzunehmen. Für die Dienststellen, die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordnet sind, sowie für jene Beamten und Beamtinnen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die ausgegliederten Einrichtungen zugewiesen sind, sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Hiebei kann ein Ausbildungsbeauftragter oder eine Ausbildungsbeauftragte diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten übernehmen.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin und die Ausbildungsbeauftragten haben jeweils für ihren Bereich für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsmentor oder eine Ausbildungsmentorin aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen, welcher den Auszubildenden oder die Auszubildende in allen Ausbildungsfragen unterstützt. Der Ausbildungsmentor oder die Ausbildungsmentorin soll möglichst der Dienststelle des oder der auszubildenden Bediensteten angehören.
(4)Absatz 4,Für jene Ausbildungsfächer, die das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anbietet, sind als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Ausbildungsfächern entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von den in Abs. 1 genannten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen bestellt.Für jene Ausbildungsfächer, die das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anbietet, sind als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Ausbildungsfächern entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von den in Absatz eins, genannten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen bestellt.
Schlagworte
Ausbildungsleiterin, Ausbildungsmentorin, Ausbildung
Dokumentnummer
NOR40056005