Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.11.2004 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.11.200431.08.2007 BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMBWK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. II Nr. 375/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 4, (1) Der Ausbildungsbeauftragte oder die Ausbildungsbeauftragte hat für jeden Bediensteten und jede Bedienstete unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dessen oder deren Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind der oder die Fachvorgesetzte sowie der oder die Auszubildende zu hören. Die persönlichen Verhältnisse des oder der Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die einzelnen Fächer der theoretischen Ausbildung, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
    2. Ziffer 2
      eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Rotationsarbeitsplätze einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diese;
    4. Ziffer 4
      die anzurechnenden Ausbildungsfächer sowie die Begründung hiefür.
  2. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
  3. Absatz 4,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z.B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von dem oder der Ausbildungsbeauftragten unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.
  4. Absatz 5,Durch die Zustellung des Ausbildungsplans an den Bediensteten oder die Bedienstete gilt er oder sie der Grundausbildung zugewiesen.
  5. Absatz 6,Die Dienstbehörden können im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ausbildungsleiter oder der jeweils zuständigen Ausbildungsleiterin Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

Schlagworte

Beginnzeitpunkt

Gesetzesnummer

20003608

Dokumentnummer

NOR40056006