Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.11.2004 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.11.200431.08.2007 BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMBWK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. II Nr. 375/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsleiter oder -leiterin, Ausbildungsbeauftragte,

Ausbildungsmentor oder -mentorin, Lehrbeauftragte

Paragraph 3, (1) Ausbildungsleiter oder -leiterin sind jene Personen, die mit der Leitung des für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Paragraph eins, beauftragten Organisationsbereiches für seinen oder ihren jeweiligen Geschäftsbereich betraut sind.

  1. Absatz 2,Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist vom jeweils zuständigen Ausbildungsleiter oder von der jeweils zuständigen Ausbildungsleiterin (Absatz eins,) ein Ausbildungsbeauftragter oder eine Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Für die Zentralstelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin auch die Funktion des oder der Ausbildungsbeauftragten wahrzunehmen. Für die Dienststellen, die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordnet sind, sowie für jene Beamten und Beamtinnen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die ausgegliederten Einrichtungen zugewiesen sind, sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Hiebei kann ein Ausbildungsbeauftragter oder eine Ausbildungsbeauftragte diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten übernehmen.
  2. Absatz 3,Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin und die Ausbildungsbeauftragten haben jeweils für ihren Bereich für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsmentor oder eine Ausbildungsmentorin aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen, welcher den Auszubildenden oder die Auszubildende in allen Ausbildungsfragen unterstützt. Der Ausbildungsmentor oder die Ausbildungsmentorin soll möglichst der Dienststelle des oder der auszubildenden Bediensteten angehören.
  3. Absatz 4,Für jene Ausbildungsfächer, die das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anbietet, sind als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Ausbildungsfächern entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von den in Absatz eins, genannten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen bestellt.

Schlagworte

Ausbildungsleiterin, Ausbildungsmentorin, Ausbildung

Gesetzesnummer

20003608

Dokumentnummer

NOR40056005