Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMBWK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung setzt sich aus derParagraph 5, (1) Die Grundausbildung setzt sich aus der
praktischen Verwendung sowie
aus der theoretischen Ausbildung
zusammen.
(2)Absatz 2,Die praktische Verwendung besteht aus der
Ausbildung am Stammarbeitsplatz einschließlich der Basisausbildung und der
Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.
(3)Absatz 3,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt:
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2;
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 sowie
für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5, D und v4.
(4)Absatz 4,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 8 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Abs. 2 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 8, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Absatz 2, kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Dokumentnummer
NOR40056007