Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.11.2004 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.11.200431.08.2007 BGBl. II Nr. 375/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des BMBWK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2004BGBl. II Nr. 375/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5, (1) Die Grundausbildung setzt sich aus der

  1. Ziffer eins
    praktischen Verwendung sowie
  2. Ziffer 2
    aus der theoretischen Ausbildung
zusammen.
  1. Absatz 2,Die praktische Verwendung besteht aus der
    1. Ziffer eins
      Ausbildung am Stammarbeitsplatz einschließlich der Basisausbildung und der
    2. Ziffer 2
      Jobrotation.
    Die praktische Verwendung am Stammarbeitsplatz und auf Rotationsarbeitsplätzen ist verpflichtend und gilt als Dienst.
  2. Absatz 3,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt:
    1. Ziffer eins
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;
    2. Ziffer 2
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;
    3. Ziffer 3
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2;
    4. Ziffer 4
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 sowie
    5. Ziffer 5
      für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5, D und v4.
  3. Absatz 4,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 8, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Absatz 2, kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Gesetzesnummer

20003608

Dokumentnummer

NOR40056007