Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMBWK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Basisausbildung
§ 6. Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und dauert sechs Monate. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat der Theoretischen Ausbildung und der Jobrotation voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des oder der Bediensteten befindet. Paragraph 6, Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und dauert sechs Monate. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Basisausbildung hat der Theoretischen Ausbildung und der Jobrotation voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung in jener Organisationseinheit, in der sich der Stammarbeitsplatz des oder der Bediensteten befindet.
Dokumentnummer
NOR40056008