Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des BMBWK
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Theoretische Ausbildung
§ 8. (1) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in Form vonParagraph 8, (1) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in Form von
elektronischem Fernunterricht (e-learning-system),
Selbststudium mit Lernbehelfen,
einer Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen odereiner Kombination der in Ziffer eins bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
einer anderen geeigneten Form
erfolgen.
(2)Absatz 2,Nach Abschluss eines Ausbildungsfaches ist den Bediensteten die Möglichkeit zu dessen Bewertung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Beurteilungsblätter aufzulegen.
Dokumentnummer
NOR40056010