Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 09.03.2004 — BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute09.03.2004 BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

09.03.2004BGBl. III Nr. 113/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 14

Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes

  1. Absatz eins,Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 10 dieses Protokolls nicht mehr, so kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
  2. Absatz 2,Bei einer schweren Verletzung des Artikels 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verletzungen anhaltend, so kann der Ausschuß den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls jeden Beschluß des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.
  4. Absatz 4,Bevor der Ausschuß einen solchen Beschluß faßt, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Meinung zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20003628

Dokumentnummer

NOR40056305