Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Kapitel 4
Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit
Artikel 15
Schwere Verletzungen dieses Protokolls
(1)Absatz eins,Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verletzung der Konvention oder dieses Protokolls
Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht,
Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet,
Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet,
Kulturgut, das nach der Konvention und diesem Protokoll geschützt ist, zum Ziel eines Angriffs macht oder
Kulturgut, das nach der Konvention geschützt ist, stiehlt, plündert, veruntreut oder böswillig beschädigt.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschließlich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056306