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Art. 23

Fassungen
ab 09.03.2004 — BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute09.03.2004 BGBl. III Nr. 113/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

09.03.2004BGBl. III Nr. 113/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Kapitel 6
Institutionelle Fragen

Artikel 23

Tagungen der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen wurde.
  2. Absatz 2,Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Absatz 3,Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 24 Absatz 1;
    2. Litera b
      Billigung der vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 Litera a, erstellten Richtlinien;
    3. Litera c
      Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds durch den Ausschuß und Überwachung der Verwendung;
    4. Litera d
      Prüfung des vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 Litera d, vorgelegten Berichts;
    5. Litera e
      Erörterung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen.
  4. Absatz 4,Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20003628

Dokumentnummer

NOR40056314