Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Kapitel 6
Institutionelle Fragen
Artikel 23
Tagungen der Vertragsparteien
(1)Absatz eins,Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen wurde.
(2)Absatz 2,Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)Absatz 3,Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 24 Absatz 1;
Billigung der vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 lit. a erstellten Richtlinien;Billigung der vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 Litera a, erstellten Richtlinien;
Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds durch den Ausschuß und Überwachung der Verwendung;
Prüfung des vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 lit. d vorgelegten Berichts;Prüfung des vom Ausschuß nach Artikel 27 Absatz 1 Litera d, vorgelegten Berichts;
Erörterung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen.
(4)Absatz 4,Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40056314